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Trade terms
aquatic GmbH
1. Geltung
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen (nachfolgend
"Lieferung") der aquatic GmbH. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der
aquatic GmbH mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt
1.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.
1.4 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die bei Abschluss des Vertrages nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Vertretungsmacht
Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss mit Mitarbeitern der
aquatic GmbH, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
aquatic GmbH. Nach Vertragsabschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen durch
die aquatic GmbH
schriftlich bestätigt werden.
3. Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. In diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
3.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; nur mit unserem Einvernehmen dürfen sie Dritten zugänglich gemacht und vervielfältigt werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
3.3 Alle Verträge werden vorbehaltlich der Erlangung der erforderlichen Import-, Export- und Frachtlizenzen geschlossen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, gelten die Preise der
aquatic GmbH ab Werk, ausschließlich Verpackungs-, Verzollungs- und Versendungskosten sowie die Kosten einer Transportversicherung.
4.2 Nicht in den Preisen enthalten ist gegenüber Unternehmern die gesetzliche Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind sämtliche Zahlungen des Bestellers in Euro zu leisten.
4.4 Unsere Rechnungen sind, soweit wir nichts anderes angeboten haben, sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Für jede Mahnung – ausgenommen die verzugsbegründende Erstmahnung- werden dem Besteller 3,00 Euro von uns in Rechnung gestellt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
4.5 Eine Gutschrift für Wechsel und Schecks erfolgt nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages. Wir behalten uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten vor. Kosten- und Diskontspesen hat der Besteller zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vorlage und Protest. Bei Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortiger Abdeckung protestierter fremder Wechsel sind wir berechtigt, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks nehmen wir nicht an.
4.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Recht, weitergehende
Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
4.7 Wenn uns Umstände nach Vertragsabschluss bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Besteller Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden, sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig zu machen. Kommt der Besteller unserm Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
4.8 Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
4.9 Zur Aufrechnung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch hinsichtlich der Zurückbehaltung von Zahlungen.
4.10 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebene Konto sowie an Angestellte unserer Firma erfolgen, denen wir Inkassovollmacht erteilt haben.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Lieferzeit
5.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Besteller nicht seine Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.2 Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer ihres Vorliegens. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
5.3 aquatic GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
5.4 Für Unternehmern gilt: Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das
Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessenen Sicherheit leistet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Gegenüber Verbrauchern gilt: Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Gegenüber Unternehmern gilt: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch künftig entstehende Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind, und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
6.2 Gerät der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche in Verzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, gegenüber Unternehmern die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter
Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.3 Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.
6.4 Der Besteller hat unsere gelieferten Maschinen oder maschinellen Anlagen ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus
einem die Maschinen oder maschinellen Anlagen betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
Nur gegenüber Unternehmern gelten die folgenden Bedingungen zum Eigentumsvorbehalt:
6.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware in Sinne dieser Bedingungen.
6.6 Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren (§§947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge eingeräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
6.7 Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Besteller gleich. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß 6.1, 2. Absatz.
6.8 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt von selbst, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, Zahlungseinstellung vorliegt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers eintritt. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben, oder sie von selbst erloschen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben und uns selbst oder einem von uns Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Ferner können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.9 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen erlischt, wenn alle oben unter 6.1, 2. Absatz angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
6.10 Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Gewährleistung
7.1 Für unsere Lieferungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
7.2 Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.3 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß als Neuware liefern beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht gegenüber Unternehmern keine Gewährleistungspflicht, gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
7.4 Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, z. B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, brachenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch machbar, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß 7.1 bis 7.3.
7.5 Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem durch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt auch nicht vor, wenn er aufgrund falscher Angaben des Bestellers, insbesondere falscher Lagepläne oder falscher technischer Angaben entstanden ist.
8. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Pflichtverletzungen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sind gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Vertriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.
9. Transport
9.1 Stellt der Besteller die Transportmittel wie Schiffe, Schienenwagons, Straßennutzungsfahrzeuge und Container, gewährleistet er, dass die Transportmittel sauber und trocken sind sowie in jeder Hinsicht für unsere Anforderungen oder die unserer Lieferfirma zum Beladen und Transportieren des Produkts geeignet sind und allen technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen gemäß den einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften der Verkehrsbehörden und anderen Körperschaften genügen. Kommt der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, haftet er für alle sich uns daraus ergebenden Schäden, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
9.2 Wir sind nicht verpflichtet, die vom Besteller gestellten Transportmittel vor dem Verladen des Produkts zu überprüfen. Für von uns vorgenommene Überprüfungen haften wir nicht. Wir sind zur Weigerung berechtigt, jegliche vom Besteller gestellte Transportmittel, die nach unserer Auffassung unsicher sind oder die Sicherheitsbestimmungen nicht erfüllen, zu beladen oder beladen zu lassen. Die daraus entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen. Der Besteller übermittelt uns so frühzeitig wie möglich und mit ausreichender Zeit vor dem Verladen in schriftlicher Form alle für die Vorbereitung der Frachtdokumente benötigten Einzelheiten.
9.3 Alle vom Besteller gestellten LKW Fahrer, die auf unserem Werksgelände Chemikalien be- oder entladen sind verpflichtet, Schutzhelm, Schutzbrille und Sicherheitsschuhe zu tragen. Fahrer von Tankzügen benötigen zusätzlich die im Sicherheitsdatenblatt geforderte persönliche Schutzausrüstung. Sollte der Fahrer keine oder nur unzulängliche Schutzausrüstung mitführen sowie über ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen nicht verfügen, sind wir berechtigt, ihm die Zufahrt zu unserem Werk zu verwehren. Alle daraus entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
10. Erfüllungsort
Für Unternehmer gilt: Falls nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, der Sitz der jeweiligen mit der Durchführung des Vertrages zuständigen Geschäftsstelle.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN- Kaufrechtes (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
11.2 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl Gmünden oder Heilbronn. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz nach unserer Wahl in Gmünden oder Heilbronn haben.
Stand: 01.01.2002
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